Vereinbarung über die Zusammenarbeit
Vereinbarung über die Zusammenarbeit
Frauenchor Messen und Männerchor Messen
genehmigt durch die beiden Hauptversammlungen am 01. April 2005
I. Allgemeines
1. Der Frauenchor Messen und der Männerchor Messen beschliessen eine Zusammenarbeit und werden neu unter dem Namen:
Frauen- und Männerchor Messen
auftreten.
II. Statuten
Die Statuten des Frauenchors Messen vom 13.04.1982 und des Männerchors Messen vom 29.03.1951, sowie alle beschlossenen Änderungen und Anpassungen behalten ihre Gültigkeit. Die beiden Vereine sind berechtigt ihre Statuten jederzeit zu ändern oder anzupassen. Versammlungsbeschlüsse des Frauen- und Männerchors Messen sind den Statuten jedoch übergeordnet.
Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheiden der Frauenchor Messen oder der Männerchor Messen selbständig. Der Frauen- und Männerchor Messen kann direkt keine Mitglieder aufnehmen oder ausschliessen.
III. Finanzen
3. Es wird eine gemeinsame Rechnung geführt. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Jahresrechnung ist per 31.12. abzuschliessen. Bei Auflösung der gemeinsamen Rechnung wird der Saldo je zur Hälfte den beiden Vereinskassen überwiesen.
Der Frauenchor Messen überweist Fr. 3'500.- auf die gemeinsame Rechnung. Das restliche Vermögen bleibt Eigentum des Frauenchors und ist auf einem separaten Konto deponiert. Die Zinserträge werden ebenfalls diesem Konto gutgeschrieben. Die Präsidentin des Frauenchors führt Einzelunterschrift über diese Konto.Der Männerchor Messen überweist Fr. 3'500.- auf die gemeinsame Rechnung. Das restliche Vermögen bleibt Eigentum des Männerchors und ist auf einem separaten Konto deponiert. Die Zinserträge werden ebenfalls diesem Konto gutgeschrieben. Der Präsident des Männerchors führt Einzelunterschrift über diese Konto.Die Rechnungsrevisorinnen oder Revisoren haben im Revisorenbericht jeweils auch über die separaten Konten zu berichten. Über Neuanlagen dieser Konten entscheidet die gemeinsame Hauptversammlung.
7. Alle Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der von der gemeinsamen Hauptversammlung festgesetzt wird.
8. Der Frauen- und Männerchor Messen kann den Einzug von Passivbeiträgen beschliessen. Die Höhe des Passivbeitrages bestimmt die gemeinsame Hauptversammlung. Die eingezogenen Passivbeiträge fliessen in die gemeinsame Rechnung.
IV. Organisation
Die Organe sind die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung), der Vorstand und die Revisorinnen oder Revisoren.Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Frauen- und Männerchors Messen. Sie wird jährlich einmal einberufen und hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Co-Präsidiums (1. und 2. Präsidentin oder Präsident), des übrigen Vorstandes
(Kassierin oder Kassier, Sekretärin oder Sekretär, Leiterin oder Leiter der
Musikkommission), zwei Revisorinnen oder Revisoren und vier Mitglieder der
Musikkommission für die Amtsdauer von zwei Jahren.
b) Wahl der Dirigentin oder des Dirigenten für die Dauer von zwei Jahren.
c) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
d) Décharge-Erteilung an die Vereinsorgane.
e) Genehmigung des Budgets und des Jahresbeitrages.
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Festsetzung und Änderungen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung oder eine Mitgliederversammlung kann einberufen werden:
a) auf Beschluss des Vorstandes.
b) auf Ersuchen der Revisorinnen oder Revisoren.
c) auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder.
Stellt ein Verein die 1. Präsidentin (Präsidentin Frauenchor) oder den 1. Präsidenten (Präsident Männerchor) muss zwangsläufig die 2. Präsidentin (Präsidentin Frauenchor) oder der 2. Präsident (Präsident Männerchor) aus dem andern Verein stammen.
13. Die 1. Präsidentin oder der 1. Präsident und die 2. Präsidentin oder der 2. Präsident befinden über die Aufgabenaufteilung des Co-Präsidiums. Die Aufgabenaufteilung wird an der 1. Vorstandssitzung nach erfolgten Wahlen genehmigt. Die Mitglieder des Chors sind über die Aufgabenaufteilung des Co-Präsidiums entsprechend zu informieren.
14. Der Vorstand führt die Geschäfte und beschliesst über Alles, das nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung fällt.
Der Vorstand kann erweitert werden, sollte aber immer eine ungerade Anzahl Mitglieder aufweisen. Es ist darauf zu achten, dass die beiden Vereine jeweils etwa gleichmässig im Vorstand, in Kommissionen und in Ausschüssen vertreten sind.Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der 1. Präsidentin oder des 1. Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder eine Versammlung verlangen.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Präsidentin oder des 1. Präsidenten.Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, so insbesondere:
a) Vollziehung der durch die Hauptversammlung gefassten Beschlüsse.
b) Aufstellen von Tätigkeitsprogramm und Budget zuhanden der Hauptversammlung.
c) Organisation und Durchführung von Anlässen.
d) Ausserordentliche Ausgaben bis max. 10 % der fürs betreffende Geschäftsjahr
budgetierten Einnahmen.
Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an Einzelpersonen, Kommissionen oder Ausschüssen, die nicht dem Vorstand angehören, delegieren.
Die beiden Revisorinnen oder Revisoren gehören nicht dem Vorstand an. Sie prüfen das Rechnungswesen und erstatten einen schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung.Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann die Durchführung geheimer Abstimmungen oder Wahlen verlangen.Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.Zu Zweien zeichnen die 1. Präsidentin oder der 1. Präsident, die 2. Präsidentin oder der 2. Präsident mit der Sekretärin oder dem Sekretär, der Kassierin oder dem Kassier.Die Kassierin oder der Kassier führen Einzelunterschrift für die Erledigung der Zahlungen.Die Sekretärin oder der Sekretär führen Einzelunterschrift für die Erledigung der Tageskorrespondenz.
V. Schlussbestimmungen
Die Auflösung der Zusammenarbeit und die Kündigung der Vereinbarung kann anlässlich einer Hauptversammlung oder einer ausserordentlichen Hauptversammlung erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen.Beschliesst die Hauptversammlung die Auflösung der Zusammenarbeit, so wird der Saldo der gemeinsamen Rechnung je zur Hälfte an die Vereinskasse des Frauenchor Messen und des Männerchor Messen überwiesen.Die vorliegende Vereinbarung wurde am 01.04.2004 durch die beiden Hauptversammlungen des Frauenchors Messen und des Männerchors Messen angenommen und treten sofort in Kraft.
Messen, 01. April 2005
Frauenchor Messen Männerchor Messen
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